Die Stadt Zürich mobbt «Unangepasste» aus der Stadt

Die Stadt Zürich baut im grossen Stil Anwohnerparkplätze ab. Inzwischen verkauft sie über 30 Prozent mehr Parkkarten für die «Blaue Zone», als dass sie Parkplätze zur Verfügung stellt – Tendenz steigend. Weil auch noch Tagesbewilligungen und Fahrzeuge aus anderen Quartieren hinzukommen, die mit einer Parkscheibe kurzzeitig parkieren möchten, kann die Rechnung nicht aufgehen. Hinzu kommt, dass die Stadt auch im Zentrum eine grosse Zahl an kunden- und besucherorientierten Parkplätzen abbauen will.

Noch können Sie sich wehren

Bevölkerung, Unternehmen und Verbände haben die Möglichkeit, sich bei grossen Abbauvorhaben zu wehren – und zwar ohne Kostenfolgen und unabhängig von Wohnort und Nationalität. Denn für alle grösseren Strassenbauprojekte schreibt das Strassengesetz des Kantons in § 13 ein sogenanntes «Mitwirkungsverfahren» vor. Während jeweils eines Monats kann die Bevölkerung sogenannte «Einwendungen» bei der Stadt einreichen. Mit dieser Website geht das ganz einfach.

In einer späteren Projektphase sind zudem Einsprachen nach § 16 und § 17 Strassengesetz möglich. Diese Möglichkeit steht aber nur Direktbetroffenen offen und ist nicht kostenlos.

Gegen Verfügungen zu neuen, permanenten Verkehrsvorschriften kann jeweils innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden.

 

 

Einwendungen nach § 13 Strassengesetz

Strassenbauprojekte sind der Bevölkerung vor der Kreditbewilligung bspw. durch öffentliche Auflage zur Stellungnahme zu unterbreiten. Gegen so aufgelegte Projekte können in der Regel während eines Monats Einwendungen verfasst werden. Dies ist die erste, sehr niederschwellige Stufe der Mitsprache.

Publikation («Auflage») von Projekten:
Neue Projekte werden in der Regel während eines Monats «aufgelegt» und können in dieser Zeit hier eingesehen werden. Es besteht die Möglichkeit, mittels Newsletter der Stadt Zürich über neue Planauflagen nach § 13 StrG informiert zu werden.

Wer darf Einwendungen verfassen?
Die Gesamte Bevölkerung inkl. Unternehmen und Verbände, unabhängig von Wohnort oder Nationalität.

Was kostet es, eine Einwendung zu verfassen: Einwendungen nach § 13 Strassengesetz sind in jedem Fall kostenlos, auch wenn die Anliegen nicht berücksichtigt werden.

Formvorschriften für Einwendungen:
Brief ohne besonderen Formvorschriften.

Was geschieht danach?
Die Stadt Zürich muss zu nicht berücksichtigten Einwendungen Stellung beziehen und den Bericht während 60 Tagen auflegen. Aktuelle Berichte zu den Einwendungen gemäss § 13 StrG können hier eingesehen werden. Die Berichte zu den Einwendungen werden üblicherweise rund drei bis sechs Monate nach Abschluss der Planauflage nach § 13 StrG aufgelegt. Es besteht die Möglichkeit, mittels Newsletter der Stadt Zürich über neue Berichte zu Einwendungen informiert zu werden.

Wenn Sie mit der Stellungnahme der Stadt unzufrieden sind, können Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Einsprache nach § 16 und 17 Strassengesetz erheben – siehe entsprechender Abschnitt? Gerne informieren wir Sie mit dem Fachwissen von spezialisierten Jurist/innen über die einzuleitenden Schritte und die zu erwartenden Kosten. Kontaktieren Sie uns hierzu über unsere info [SECURE E-MAIL - REWRITE MANUALLY] *at* quartierparkplaetze.ch.

 

Einsprachen nach § 16 und § 17 Strassengesetz

Strassenbauprojekte sind vor der Festsetzung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken. Gegen so aufgelegte Projekte kann innerhalb dieser 30 Tage Einsprache erhoben werden. Dies ist die zweite Stufe der Mitsprache. Gerne informieren wir Sie mit dem Fachwissen von spezialisierten Jurist/innen über die einzuleitenden Schritte und die zu erwartenden Kosten. Kontaktieren Sie uns hierzu über unsere info [SECURE E-MAIL - REWRITE MANUALLY] *at* quartierparkplaetze.ch.

Publikation («Auflage») von Projekten:
Projekte werden während 30 Tagen «aufgelegt» und können in dieser Zeit hier eingesehen werden. Es besteht die Möglichkeit, mittels Newsletter der Stadt Zürich über neue Planauflagen nach § 16 und § 17 StrG informiert zu werden.

Wer darf Einsprache erheben?
Es sind nur jene Personen einspracheberechtigt, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können. Dazu gehören etwa Anwohner/innen, lokale Unternehmen oder regelmässige Benützer einer Strasse.

Was kostet es, Einsprache zu erheben: Einsprachen nach § 16 und § 17 Strassengesetz können Kostenfolgen haben. Es fallen ungefähr die folgenden Kosten an (Angaben ohne Gewähr):

Instanz   Kosten ca.
1.    Stadtrat    150 - 400
2.   Regierung­srat oder Bau­rekurs­gericht   2000 - 4000
3.   Verwaltungs­gericht   vier­stellig
4.   Bundes­gericht   fallabhängig

 

Zudem benötigen Sie unter Umständen anwaltschaftliche Unterstützung.

Wenn Sie als Einspracheberechtigte/r mit dem Parkplatzabbau nicht einverstanden sind, kontaktieren Sie uns über unsere info [SECURE E-MAIL - REWRITE MANUALLY] *at* quartierparkplaetze.ch.

Formvorschriften für Einsprachen:
Es gelten die üblichen Formvorschriften für Rekurse.

Was geschieht danach?
Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Der Entscheid ist nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege weiterziehbar. In der Regel brauchen Sie dabei anwaltschaftliche Unterstützung.

 

Was kann ich sonst noch tun?

Wenn Ihre Einwendungen nicht berücksichtigt wurden – oder besser schon während der Auflagefrist – können Sie versuchen, Politiker/innen in Ihrem Stadtkreis (Gemeinderät/innen, Kantonsrät/innen) von Ihrem Anliegen zu überzeugen. Je früher, desto besser. Die Reaktion dieser Politiker/innen hilft Ihnen vielleicht auch, sich bei den nächsten Wahlen für oder gegen bestimmte Kandidierende auszusprechen.